Grundsätzlich sind Servituten gemäß § 485 ABGB nicht übertragbar. Von dieser Regel gibt es eine durch die Rechtsprechung geschaffene Exemtion betreffend die Übertragung des Fruchtgenussrechts auch der Sache nach unter Lebenden. Ebenso gibt es eine gesetzliche, in § 529 ABGB geregelte, Ausnahme für Personalservituten betreffend die (scheinbare) Vererblichkeit. Diese beiden Ausnahmen schaffen die Möglichkeit, das Fruchtgenussrecht zur Gestaltung ausgewogener Lösungen bei Unternehmensübergaben, aber auch bei sonstigen geplanten (vorweggenommenen) Erbfolgen zu verwenden. An dieser Stelle soll die „Vererblichkeit“ des Fruchtgenussrechts näher betrachtet werden.

