In letzter Zeit ist es verstärkt zu Diskussionen darüber gekommen, welche baulichen Konstruktionen als „Loggia“ qualifiziert werden können. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Loggia nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Nutzfläche zählt, offene Balkone und Terrassen jedoch nicht. Im Folgenden sollen daher das herrschende wohnzivilrechtliche Begriffsverständnis der Loggia untersucht und ein Lösungsansatz für die aufgetretenen Probleme gefunden werden.

