Im ersten Teil dieses Beitrags wurden die Besonderheiten der steuerlichen Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei entgeltlichen Übertragungen analysiert. Aufgrund der derzeitigen Sichtweise der Finanzverwaltung kann dabei die Vereinbarung im Kaufvertrag hinsichtlich der Aufteilung des Kaufpreises für die nachfolgende steuerliche Geltendmachung von Auszahlungen aus der Instandhaltungsrücklage entscheidend sein. Bei unentgeltlichen Übertragungen stellt sich diese Problematik grundsätzlich nicht. Allerdings können bei unentgeltlichen Übertragungen in Zusammenhang mit einem Fruchtgenussrecht komplexe Fragestellungen auftreten, denen sich der nachfolgende zweite Teil dieses Beitrags widmet.

