Der EuGH hat sich mit Urteil vom 19. 12. 2019, Airbnb, C-390/18, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erstmals damit auseinandergesetzt, ob Airbnb Grundstücksmaklertätigkeiten ausübt. Insbesondere sprach das europäische Höchstgericht aus, dass Airbnb als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist und der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) zum Schutze des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt. Dieser Beitrag soll Klarheit über die Bedeutung der Vorabentscheidung schaffen und die möglichen Auswirkungen für Österreich aufzeigen.

