Das Rechtsinstitut der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit wurde mit 1. 7. 2021 durch § 49a EO in den Rechtsbestand eingeführt. Dabei ist es für minderjährige Unterhaltsgläubiger nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit nicht nur für das Exekutionsverfahren, sondern auch für die erfolgreiche Beantragung von Titelvorschüssen nach § 3 Z 2 UVG essenziell, den richtigen Exekutionsschritt zu setzen.