Der Gesetzgeber hat für den Fall der Abgabe von einander widersprechenden Erbantrittserklärungen ein zweistufiges Prozedere geschaffen, dass sich hinsichtlich Voraussetzungen, anzuwendenden Regeln, Reichweite und Zuständigkeiten klar von einander unterscheidet. Dieser Beitrag stellt diese Unterschiedlichkeit dar. Konsequenz dieser ist, dass der Einigungsversuch des Gerichtskommissärs nicht zum Verfahren über das Erbrecht zählt.