In § 132a ZPO wurden mit Wirksamkeit ab 14. 7. 2023 die Voraussetzungen zur Abhaltung einer Videoverhandlung im streitigen zivilgerichtlichen Verfahren geschaffen. Grundsätzlich soll diese Form der Verhandlung auch in familienrechtlichen Verfahren möglich sein. Im Folgenden wird überblicksartig gezeigt, in welchen Verfahren das unter welchen Voraussetzungen der Fall ist.