Mit 1. 7. 2018 trat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in Kraft, mit dem eine grundlegende Reform des seit 1983 geltenden (und 2006 in erheblichem Ausmaß novellierten [SWRÄG 2006, BGBl I 2006/92]) „Sachwalterrechts“ umgesetzt wurde. Wichtigstes Ziel der Reform war es, „die gerichtliche Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, neu zu ordnen. Dabei sollte die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden. Aufbauend auf Teil II (iFamZ 2023, 143) dieses Beitrags, der die Stimmen aus der Praxis zu vier Jahren Erwachsenenschutzrecht wiedergab, gilt es in der Folge, auch über die Rsp des OGH zur Auswahl der vertretenden Person und über weitere interessante Entscheidungen zu berichten.