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Für die Behandlung des Rekurses gegen eine Entscheidung des LG gem § 111 JN ist nicht der OHG, sondern das OLG zuständig (Abgehen von der bisherigen Rsp)

Rechtsprechung VerfahrensrechtJurisdiktionsnorm; FamilienrechtLStA Dr. Robert FucikiFamZ 2018/12iFamZ 2018, 9 - 11 Heft 1 v. 17.3.2018

Entscheidung: OGH 21.12.2017, 4 Ob 197/17z

Normen: § 111 JN

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