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Bei der Übertragung an ein geeigneteres Gericht ist das Kindeswohl, nicht aber die Auswirkung auf die Rechtsstellung der Eltern zu berücksichtigen

Rechtsprechung Internationale AspekteFamilienrechtn. n.iFamZ 2016/234iFamZ 2016, 376 Heft 6 v. 14.1.2017

Entscheidung: EuGH 27.10.2016, C-428/15

Normen: Art 15 VO Brüssel IIa

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