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Der verfassungswidrige starre Mindestaltersunterschied von 16 Jahren zwischen Wahlelternteil und Wahlkind ist auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden

Rechtsprechung Abstammungs- und AdoptionsrechtFamilienrechtDr. Christa ZemanekiFamZ 2015/52iFamZ 2015, 67 Heft 2 v. 1.4.2015

Entscheidungen: OGH 17.2.2015, 4 Ob 37/15t; VfGH 11.12.2014, G 18/2014

Normen: § 193 Abs 2 ABGB; KindNamRÄG 2013

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