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Wann liegt Erbunwürdigkeit vor? Genügt das Verschweigen von Nachlassgegenständen?

ErbrechtJudikaturHR Dr. Wilhelm Tschugguel, LG KorneuburgiFamZ 2012/112iFamZ 2012, 156 Heft 3 v. 1.5.2012

§ 542 ABGB

Im gegenständlichen Fall konkretisierte der OGH, wie weitreichend ein Verstoß sein muss, damit er einen Erbunwürdigkeitsgrund gemäß § 542 ABGB darstellt. Konkret war zu prüfen, ob das Verschweigen von Nachlassgegenständen unter den Tatbestand zu subsumieren ist.

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