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Der übergangene Erbe hat kein Rekursrecht gegen den Einantwortungsbeschluss

ErbrechtJudikaturDr. Wilhelm Tschugguel, Präsident des Landesgerichts KorneuburgiFamZ 2012/31iFamZ 2012, 37 Heft 1 v. 1.1.2012

§ 164 AußStrG; § 823 ABGB; § 9 AußStrG

Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung 3 Ob 145/11m des OGH vom 24.8.2011 eingegangen, welche sich mit der Rechtsmittellegitimation des übergangenen Erben befasst und untersucht, bis zu welchem Zeitpunkt er mittels Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss vorgehen kann und wann er seinen Erbanspruch mittels Erbschaftsklage durchsetzen muss.

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