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Die einjährige Frist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist

EherechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Astrid Deixler-HübneriFamZ 2012/28iFamZ 2012, 35 Heft 1 v. 1.1.2012

§ 95 EheG; § 64 AußStrG

Im vorliegenden Beitrag wird auf das Urteil 1 Ob 190/11i des OGH vom 13.10.2011 eingegangen, welches im Rahmen der Einbringung eines Aufteilungsantrags untersucht, wie die Frist des § 95 EheG zu behandeln ist.

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