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Besitzen weder Antragsteller noch Antragsgegner nennenswertes Vermögen, hängt der Ausstattungsanspruch von den Einkommensverhältnissen im konkreten Einzelfall ab

UnterhaltsrechtJudikaturHR Hon.-Prof. Dr. Matthias Neumayr (Bearbeitung)iFamZ 2011/216iFamZ 2011, 306 Heft 6 v. 1.11.2011

§ 1220 ABGB

Vorliegende Entscheidung erhebt den Ausstattungsanspruch zum zentralen Entscheidungselement, indem auf die Einkommensverhältnisse eingegangen wird, so die Antragstellerin mit ihrem Vater über Jahre nicht in Kontakt stand.

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