ߧ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
Vorliegendes Judikat klärt die fragliche Parteistellung der Mutter, welche ihre Kinder überwiegend betreut und als deren Vertreterin aufgetreten ist, im Unterhaltsfestsetzungsverfahren.
ߧ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
Vorliegendes Judikat klärt die fragliche Parteistellung der Mutter, welche ihre Kinder überwiegend betreut und als deren Vertreterin aufgetreten ist, im Unterhaltsfestsetzungsverfahren.