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Absprache mit Ehefrau, ein Kind von einem anderen Mann zu bekommen, ist kein Verzicht auf das Ehelichkeitsbestreitungsrecht

FamilienrechtJudikaturDr. Christa Zemanek, V.Präs. des LandesgerichtsiFamZ 2011/194iFamZ 2011, 255 Heft 5 v. 1.9.2011

ߧ 82 Abs 1 AußStrG; § 156 ABGB

In der vorliegenden Entscheidung 5 Ob 11/11w vom 27.4.2011 hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob die Vereinbarung mit der Ehefrau, ein Kind mit einem anderen Mann zu zeugen, gleichzeitig einen Verzicht auf das Ehelichkeitsbestreitungsrecht darstellt.

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