ߧ 82 Abs 1 AußStrG; § 156 ABGB
In der vorliegenden Entscheidung 5 Ob 11/11w vom 27.4.2011 hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob die Vereinbarung mit der Ehefrau, ein Kind mit einem anderen Mann zu zeugen, gleichzeitig einen Verzicht auf das Ehelichkeitsbestreitungsrecht darstellt.