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Erbantrittserklärung muss vor Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss abgegeben werden, sonst keine Rekurslegitimation

ErbrechtJudikaturHR Dr. Wilhelm Tschugguel, Präs. d. LG (Bearbeitung u. Anmerkung)iFamZ 2011/176iFamZ 2011, 219 - 220 Heft 4 v. 1.7.2011

§ 823 ABGB; ߧ 164 AußStrG

Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass ab Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss der Erbe seine erbrechtlichen Ansprüche nur noch mit Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen kann.

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