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Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens

FamilienrechtJudikaturHR Hon.-Prof. Dr. Matthias Neumayr (Bearbeitung)iFamZ 2011/134iFamZ 2011, 193 - 195 Heft 4 v. 1.7.2011

§ 8 Satz 2 UVG; § 4 Z 4 UVG

In vorliegender Entscheidung stellt der OGH klar, dass Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG bis zur rechtkräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens und nicht nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Abstammungsverfahrens gewährt werden können.

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