ߧ 164 AußStrG; § 784 ABGB; § 804 ABGB; § 812 ABGB; § 823 ABGB
Vorliegende Entscheidung widmet sich eingehend der Stellung des Noterben, der dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen wurde. Wie kann, im Vergleich dazu, der übergangene Erbe seine Ansprüche geltend machen?