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Das Gesetz kennt nur drei in § 533 ABGB taxativ aufgezählte Berufungsgründe

ErbrechtJudikaturBearb. v. HR Dr. Wilhelm Tschugguel, Präs. d. LGiFamZ 2011/82iFamZ 2011, 95 Heft 2 v. 1.3.2011

ߧ 161 AußStrG; § 533 ABGB

Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob ein außergerichtlicher Vergleich einen Berufungsgrund auf das Erbrecht zu bilden vermag.

OGH 11.11.2010, 3 Ob 200/10y

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