Zusammenfassung: Der Verfasser stellt die strafrechtliche Verantwortung der Mitarbeiter des Jugendwohlfahrtsträgers im Fall Luca in den Mittelpunkt und bewegt sich dabei von der Kindesmisshandlung des Täters zu einschlägigen Fahrlässigkeitsdelikten.
Rechtsgrundlagen: § 92 Abs 2 StGB