§ 7 Abs 1 Z 1 UVG
Vorliegende Entscheidung hatte sich mit begründeten Bedenken iZm dem Aufrechtbleiben der titelmäßigen Unterhaltspflicht zu befassen. Sind diese gegeben, wenn der Vater in sein Heimatland zurückkehrt?
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG
Vorliegende Entscheidung hatte sich mit begründeten Bedenken iZm dem Aufrechtbleiben der titelmäßigen Unterhaltspflicht zu befassen. Sind diese gegeben, wenn der Vater in sein Heimatland zurückkehrt?