Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob das UbG bzw. HeimAufG auf die neurologisch-psychiatrische Gerontologie einer Landesnervenklinik anzuwenden ist. Darüber hinaus waren die Rekurslegitimation des Abteilungsleiters neben dem Leiter der Einrichtung sowie das vermeintliche Neuerungsverbot im Rekursverfahren beherrschendes Thema.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 HeimAufG; § 2 UbG; § 11 Abs 1 HeimAufG