Art 24 EUuGVVO
Das erkennende Gericht stellt mit seinem Erkenntnis fest, dass ein in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallender Sachverhalt eine a limine Zurückweisung nicht zu rechtfertigen vermag. Hinzuweisen ist allerdings auf einen mit 18.6.2011 in Kraft tretenden eigenen Kompetenztatbestand in der EuGVVO.