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Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ist kein Revisionsrekursgrund

UnterhaltsrechtJudikaturHR Hon.-Prof. Dr. Matthias Neumayr (Bearbeitung)iFamZ 2010/226iFamZ 2010, 314 - 315 Heft 6 v. 1.11.2010

§ 19 Abs 2 UVG; § 66 AUßStrG

Das erkennende Gericht hatte sich in vorliegender Sache der Frage zu widmen, unter welchen Umständen ein erstinstanzlicher Mangel einen Revisionsrekursgrund darzustellen vermag. Kommt der allgemeine Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Außerstreitverfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund darstellt, auch im Unterhaltsvorschussrecht zur Geltung?

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