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Gleichteiliges Verschulden, wenn das mindere Verschulden eines Ehegatten nicht fast völlig in den Hintergrund tritt

ScheidungsrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner (Bearbeitung)iFamZ 2010/161iFamZ 2010, 208 - 209 Heft 4 v. 1.7.2010

§ 49 EheG

In diesem Fall hatte der OGH das Verschulden der Streitteile abzuwägen und gleichteiliges Verschulden ausgesprochen, weil das mindere Verschulden des Beklagten fast völlig in den Hintergrund tritt. Mit Anmerkung von Astrid Deixler-Hübner.

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