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Bei einer psychisch kranken Person ist eine stärkere psychische Belastung durch eine Doppelbeschränkung zu beachten; Seitenteile statt Netzbett

MedizinrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr Michael Ganner (Bearbeitung)iFamZ 2010/122iFamZ 2010, 159 Heft 3 v. 1.5.2010

Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache war die Fixierung einer psychisch Kranken in einem Netzbett zu behandeln und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Bewegungsbeschränkung im konkreten Fall zu beurteilen.

Rechtsgrundlagen: § 4 Z 3 HeimAufG

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