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Bloße Behandlungsbedürftigkeit rechtfertigt nach stRsp die Unterbringung auch dann nicht, wenn ohne Behandlung die Gefahr einer erheblichen und ernstlichen Selbstgefährdung zu befürchten wäre

MedizinrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr Michael Ganner (Bearbeitung)iFamZ 2010/118iFamZ 2010, 157 Heft 3 v. 1.5.2010

Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das Gericht mit der Unterbringung eines stark alkoholisierten und mit Wahrnehmungsstörungen versehenen Patienten aufgrund bloßer Behandlungsbedürftigkeit zu befassen.

Rechtsgrundlagen: § 3 Z 1 UbG

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