ߧ 161 AußStrG; § 805 ABGB
In vorliegender Entscheidung stellt der OGH klar, ob bei positiver Erbantrittserklärung nach bereits abgegebener negativer Erbantrittserklärung diese zurückzuweisen oder gem. ߧ§ 161ff AußStrG dem Verfahren über das Erbrecht zuzuführen ist.