ߧ 2 AußStrG; ߧ 40 AußStrG; ߧ 164 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass Personen ohne Abgabe einer Erbantrittserklärung keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens nehmen können und somit auch nicht rekurslegitimiert sind.