Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung hat sich der EGMR mit der Frage Gleichstellung einer Zivilehe mit einer nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe zu befassen. Der EGMR stellt fest, dass diesbezüglich keine Gleichstellung bestehe und somit die Verweigerung der Übertragung der Pensionsleistungen des verstorbenen "Ehegatten" keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.