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Auch im Außerstreitverfahren hat das unzuständige Rechtsmittelgericht, dem ein Rechtsmittel vorgelegt wird, dieses dem zuständigen Rechtsmittelgericht zu überweisen

AußerstreitrechtAnm. v. Dr. Robert Fucik, BMJiFamZ 2009/64iFamZ 2009, 89 Heft 2 v. 1.3.2009

§ 417 ZPO; ߧ 56 Abs 2 AußStrG; § 44 JN

In der vorliegenden Entscheidung wird der Frage nachgegangen, ob auch im Außerstreitverfahren das unzuständige Rechtsmittelgericht das ihm vorgelegte Rechtsmittel dem zuständigen Rechtsmittelgericht zu überweisen hat. Mit kurzen Anmerkungen von Robert Fucik.

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