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Bedenkzeit zur Abgabe der Erbtrittserklärung muss schon in erster Instanz beantragt werden

ErbrechtBearb. v. HR Dr. Wilhelm Tschugguel, Präs. d. LGiFamZ 2009/90iFamZ 2009, 111 - 112 Heft 2 v. 1.3.2009

ߧ 157 Abs 2 AußStrG

Der Antrag auf Bedenkzeit zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist im erstinstanzlichen Verfahren zu stellen.

OGH 8.10.2008, 9 Ob 58/08g

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