§ 140 ABGB
Dem Anspannungsgrundsatz folgend ist der Unterhaltsverpflichtete, der als Saisonarbeiter mit einer höheren Lohnsteuerrückvergütung zu rechnen hat, zur jährlichen Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet. Gleiches gilt für Schüler von Sportschulen. Kosten für Sportwochen, Sportgeräte oder Sportbekleidung stellen keinen Sonderbedarf dar. Sie sind aus dem laufenden Unterhalt zu begleichen.