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§ 865 3.Satz ABGB gilt für alle Fälle, in denen in Teil für ein Geschäft einer Genehmigung bedarf

RechtsprechungErbrechtBearb. v. Wilhelm TschuggueliFamZ 2008/142iFamZ 2008, 265 Heft 5 v. 1.9.2008

§ 810 ABGB; § 865 ABGB

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