§ 146c ABGB
Das Maß der ärztlichen Aufklärungspflicht orientiert sich bei der Behandlung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen am Kenntnisstand des mit dem Arzt in Verbindung tretenden Elternteils. Ob dieser Elternteil auch gleichzeitig der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen ist, ist unerheblich.