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Häufige berufsbedingte Abwesenheit kann eine Eheverfehlung darstellen

RechtsprechungEherechtBearb. v. Astrid Deixler-HübneriFamZ 2008/135iFamZ 2008, 262 Heft 5 v. 1.9.2008

§ 49 EheG

Jeder Ehegatte ist dazu verpflichtet seine Berufsarbeit so einzuteilen und zu organisieren, dass die Belange des anderen Ehegatten und der Familie gewahrt bleiben. Unter gewissen Umständen ist dieser Grundsatz jedoch nicht in voller Schärfe anzuwenden.

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