§ 97 AußStrG
In diesem Fall wurde die serbische Ehefrau, in Wien wohnend in Serbien auf Scheidung geklagt. Ihre Rechtsvertretung rät die Verweigerung der Annahme und eine eigene Klage in Österreich. Nach welchen Grundsätzen ist die Frage, ob ein Verfahren zur Erlangung einer anerkennungsfähigen Entscheidung bereits anhängig ist, zu beantworten?