§ 176 Abs 1 ABGB
Ist das Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder besondere Dringlichkeit Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung gem § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB?
§ 176 Abs 1 ABGB
Ist das Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder besondere Dringlichkeit Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung gem § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB?