Zusammenfassung: Der Autor untersucht in seinem Beitrag einen Fall, in dem ein türkisches Paar mit einer in England ansässigen Frau eine nicht kommerzielle Ersatzmutterschaftsvereinbarung getroffen hatte. Kurz nach der Geburt des Babys in England beantragten sie eine gerichtliche Anordnung nach section 30 Human Fertilisation and Embryology Act 1990, wobei sie angaben in England domiziliert zu sein. Der Antrag des türkischen Paares wurde abgelehnt.