Zusammenfassung: Die Ausstellung der Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG obliegt dem Gerichtskommissär.
Rechtsgrundlagen: § 172 AußStrG
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Zusammenfassung: Die Ausstellung der Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG obliegt dem Gerichtskommissär.
Rechtsgrundlagen: § 172 AußStrG
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