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Der Gerichtskommissär und nicht das Verlassenschaftsgericht hat die Amtsbestätigung gem § 172 AußStrG auszustellen

FamilienrechtiFamZ 2007/109iFamZ 2007, 213 Heft 4 v. 1.7.2007

Zusammenfassung: Die Ausstellung der Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG obliegt dem Gerichtskommissär.

Rechtsgrundlagen: § 172 AußStrG

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