Wie in dieser Rubrik berichtet, hatte der VfGH iZm einem anhängigen Verfahren Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a WiEReG geäußert. Die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht für jedermann bzw die Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen könnte nach Einschätzung des VfGH gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz gem § 1 DSG und auf Achtung des Privatlebens gem Art 8 EMRK sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gem Art 7 und Art 8 GRC verstoßen.