Bei einer Verschmelzung gehen mit dem Erlöschen der übertragenden Gesellschaft auch ihre Organe mit deren Zuständigkeiten unter und enden die Ämter aller Organmitglieder. Es gibt aber nicht selten „unvollendete“ gesellschaftsrechtliche Sachverhalte, die bei der übertragenden Gesellschaft entstanden sind, dort aber wegen der Verschmelzung nicht mehr abschließend behandelt werden konnten. In diesem Beitrag wird darauf eingegangen, ob es eine „Organnachfolge“ bei der Verschmelzung von Gesellschaften gibt und – wenn ja – welche Organe der übernehmenden Gesellschaft die Befugnis zur Behandlung solcher „unvollendeten“ gesellschaftsrechtlichen Sachverhalte haben.