Der OGH hat jüngst in der Entscheidung vom 12.5.2021, 6 Ob 246/20z, wesentliche Fragen zur Verzinsung der Barabfindung und barer Zuzahlungen, die nach §§ 2 und 6 GesAusG geschuldet werden, geklärt und auch entschieden, in welchem Verfahren Zinsansprüche zu begehren sind. Der Aufsatz stimmt den Ergebnissen des OGH weitgehend zu. Hinsichtlich der obiter erfolgten Ablehnung der Anwendbarkeit des § 456 UGB wird entschieden Kritik geübt. Sie trifft aus systematischen und teleologischen Gründen nicht zu. Darauf aufbauend wird untersucht, wie die Unternehmereigenschaft im Kontext des § 456 UGB iVm §§ 2 und 6 GesAusG festzustellen ist und wann ein Hauptgesellschafter für die Verzögerung der Zahlung barer Zuzahlungen verantwortlich ist.