Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen eigene Anteile erwerben (§ 65 AktG; § 81 GmbHG) und wieder veräußern. Aus § 448 ABGB ergibt sich, dass veräußerungsfähige Sachen pfänd- bzw verpfändbar sind. Das gilt auch für Anteile an Kapitalgesellschaften. Anteile an Personengesellschaften können durch den Gesellschaftsvertrag oder ad hoc veräußerbar gestellt werden (§ 124 Abs 1 UGB). Unter der gleichen Voraussetzung ist der Anteil auch verpfändungsfähig. Verschiedene Arten von Umgründungen wirken sich ungünstig auf Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen aus. Mit dem folgenden Text soll versucht werden, zu klären, wie man sich das im Einzelnen vorzustellen hat. Ich beginne mit eigenen Anteilen und fahre mit Beteiligungen fort. Am Schluss finden sich Überlegungen de lege ferenda.