§ 22 Z 2 EStG
In dem vorliegenden Erkenntnis hatte der VwGH zu beurteilen, ob ein Steuerpflichtiger Dienstnehmer einer GmbH war und daher zurecht seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklären konnte oder aber, ob der Steuerpflichtiger als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH zu qualifizieren war und daher Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit vorlagen.