Zusammenfassung: Seitens des OLG Wien wurde beantragt, eine Wortfolge in der Bestimmung des § 225c Abs 3 Z 2 AktG betreffend die Beschränkung des Antragsrechts von Minderheitsaktionären wegen Unvereinbarkeit mit der Verfassung aufzuheben.
Rechtsgrundlagen: § 225c Abs 3 Z 2 AktG; Art 6 EMRK