§ 4 BewG; § 2 Z 4 lit b KVG
In gegenständlicher Entscheidung war ua fraglich, inwieweit ein Verzicht auf Forderungen, den Aktionäre iR einer "Nachrang- und Rückstehungserklärung" abgegeben hatten, im Falle der Liquidation des Unternehmens Gesellschaftsteuerpflicht bedingen kann. Das Höchstgericht stellte dabei auch klar, wann einer aufschiebenden Bedingung gesellschaftsteuerrechtlich eine Bedeutung beizumessen ist.