§ 84 Abs 4 Satz 3 AktG
In vorliegender Entscheidung nahm der OGH bei Betrachtung einer Schadensverzichtserklärung Maß am Normzweck des § 84 Abs 3 AktG, nämlich dem Schutz der Aktionäre und des Gesellschaftsvermögens. Mit Anmerkungen von Ulrich Torggler.
OGH 3.6.2009, 7 Ob 248/08h